AGB´s
Aufnahmebedingungen und Lehrgangsgebühren (AGB)
1. Vorbemerkung
Wir werden alles zu tun, damit Sie einen erfolgreichen Lehrgang absolvieren können. Dazu gehört auch, dass die rechtlichen Verhältnisse zwischen Ihnen und uns klar und eindeutig geregelt sind. Wir bitten Sie daher, nachstehende Bestimmungen aufmerksam zu studieren, Sie werden dabei feststellen, dass wir uns auf das Wesentliche beschränkt haben.
2. Persönliche Voraussetzungen
Voraussetzung ist, Sie sind mindestens 16 Jahre alt. Wir nehmen aber auch gerne ältere Schülerinnen auf. Es ist keine spezielle Vorbildung erforderlich. Vorausgesetzt werden jedoch ein guter Hauptschulabschluss, gute Allgemeinbildung, gute Umgangsformen, ein gepflegtes Äußeres und manuelle Geschicklichkeit, vor allem aber Interesse für den Kosmetikberuf, sowie der Wille und die Bereitschaft, sich neue, umfangreiche Kenntnisse anzueignen.
3. Anmeldungsunterlagen
Für Ihre Anmeldung werden von uns folgende Unterlagen benötigt:
a) Ausgefülltes und unterschriebenes Anmeldeformular - für Schüler unter 18 Jahren bitte mit zusätzlicher Unterschrift aller gesetzlichen Vertreter.
b) Lebenslauf mit Lichtbild
c) Kopie des Abschlusszeugnisses
d) Polizeiliches Führungszeugnis
e) Ärztliches Gesundheitsattest
Sie sollten sich möglichst frühzeitig zur Ausbildung anmelden, damit wir Ihnen einen Ausbildungsplatz zum gewünschten Kursbeginn reservieren können.
4. Bestätigung der Anmeldung durch die Schule und Wirksamwerden des Ausbildungsvertrages sowie Kündigung.
a) Nach Eingang Ihrer Anmeldung an der Schule benachrichtigen wir Sie umgehend, ob Sie an der Schule zur Ausbildung aufgenommen sind. Mit der Annahmeerklärung der Schule ist der Ausbildungsvertrag geschlossen, und die Aufnahmegebühr in Höhe von 188,-- € sowie das Schulgeld für einen Ausbildungsmonat in Höhe von 498,-- € sind zur Zahlung fällig. Geht dieser Betrag nicht innerhalb von 14 Tagen ein, ist die Schule nach Stellung einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
b) Da der Unterricht ohne Rücksicht auf das Fehlen einzelner Schülerinnen durchgeführt werden muss, verpflichtet sich die Kursteilnehmerin zur Zahlung des vereinbarten Schulgelds in voller Höhe ohne Rücksicht auf etwaiges Fernbleiben oder bei Abbrechen der Ausbildung.
c) Ein Rücktritt von der Ausbildung, der die Teilnehmer/in von der Zahlung des Schulgelds befreit, ist nur schriftlich und bis spätestens zum 23. September 2011 (vier Wochen vor Ausbildungstermin) möglich. Falls die erste Schulgeldrate schon überwiesen wurde, bekommen Sie das Schulgeld für den vorausgezahlten Ausbildungsmonat voll zurückerstattet. Die Aufnahmegebühr von 188,- wird in diesem Fall als Bearbeitungsgebühr einbehalten.
Wird ein Vertrag von der Teilnehmerin ab dem 24. September 2011 bis zum Beginn der Ausbildung am 23.Oktober.2011 gekündigt, so verpflichtet sie sich, für die Bereitstellung des Ausbildungsplatzes einen Betrag in Höhe des dann noch ausstehenden Schulgeldes als pauschalen Schadenersatz in Höhe von € 498,00; zu bezahlen.
Bei jeder Art von Rücktritt nach diesem Zeitpunkt (ab dem 24. Oktober 2011) , der nicht von der Schule zu vertreten ist, muss das ausstehende Schulgeld für die gesamte Schulzeit bezahlt werden und zwar unabhängig davon, ob die Teilnehmerin zur Nachholung des Unterrichts (vergleiche 4.c) berechtigt ist. Nach Antritt der Ausbildung wird nur folgende Kündigungsmöglichkeit anerkannt: Erkrankt die Teilnehmerin mit der Folge, dass sie wegen der Erkrankung den Unterricht sechs Wochen ununterbrochen nicht besuchen kann, so wird ihr auf Verlangen unter Anrechnung der bisherigen Ausbildungsdauer der Wechsel in einen Folgelehrgang (höchstens 2 Jahre) ermöglicht.
Ein Grund zur Auflösung des Ausbildungsverhältnisses leitet sich aus einer Erkrankung im Übrigen nicht ab, es sei denn, dass die Art der Erkrankung die weitere Ausbildung bzw. die spätere Berufsausbildung auf Dauer unmöglich macht. Dies ist von der Teilnehmerin durch Attest des Klinikums einer deutschen Universität zu belegen. In diesem Fall kann die Teilnehmerin bis zum 3. Eines Monats zum Ende des übernächsten Monats den Ausbildungsvertrag kündigen. Die Teilnehmerin hat dann keinen Anspruch auf Teilnahme an den Prüfungen, auf Aushändigung einer Urkunde, oder eines Zeugnisses usw.
d) Für den Fall, dass die Ausbildung aus schwerwiegenden Gründen nicht angetreten werden kann oder unterbrochen werden muss, kann die Teilnehmerin den fehlenden Unterricht möglichst zeitnah nachholen. Voraussetzung für die Nachholung ist, dass die Unterbrechungsgründe unverzüglich nach Bekanntwerden schriftlich der Schule mitgeteilt und auf der Anforderung nachgewiesen und von dieser anerkannt werden. Zusätzliche Kosten entstehen hierfür nur, wenn sich im Nachholungszeitraum die gültigen Gebühren erhöht haben. In diesem Fall ist die Differenz zu den anfangs vereinbarten Gebühren zu zahlen. Bei einem weiteren Abbruch gilt die vorstehende Fälligkeitsreglung (4.b) entsprechend. Die Schule behält sich die Festlegung des Zeitpunkts der Nachholung vor. Eine weitere Nachholung ist nicht möglich. Diese Nachholung ist nur möglich, wenn die versäumten Stunden noch mal nachgeholt werden.
5. Schulablauf und Schulordnung
a) Die Ausbildung dauert ein Jahr ab dem eingetragenen Schulbeginn. An Unterricht werden 40 Unterrichtswochen mit jeweils 33 Schulstunden erteilt; der Unterricht findet von montags bis freitags statt. Die Schulleitung ist zu organisatorischen Änderungen jederzeit berechtigt nicht zur Schulgeldminderung.
b) Die Schülerinnen haben den Unterricht pünktlich und regelmäßig zu besuchen.
Beim Fernbleiben vom Unterricht sind die Teilnehmerinnen verpflichtet, die Schulleitung rechtzeitig über den Grund des Fernbleibens zu unterrichten. Die Urkunde der Schule wird nur an solche Schülerinnen ausgegeben, die regelmäßig am Unterricht teilgenommen haben.
c) Die Schulleitung ist berechtigt, Schülerinnen von der weiteren Teilnahme am Unterricht auszuschließen, wenn diese durch ihr Verhalten den Unterricht stören und dadurch eine ordnungsgemäße Lehrtätigkeit der Dozenten oder die Ausbildung der übrigen Teilnehmerinnen nicht mehr gewährleistet ist.
d) Während der Ausbildung eintretende Änderungen der Anschrift von Schülern sind der Schulleitung sofort unaufgefordert mitzuteilen.
e) Die Schülerinnen sind im Rahmen der betrieblichen Unfallversicherung gegen etwaige Unfälle versichert. Eine darüber hinausgehende Haftung der Schule kann leider nicht übernommen werden. Auch eine Haftung für Schäden, die nur auf einer leicht fahrlässigen Vertragsverletzung seitens der Schule oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen, ist ausgeschlossen.
6. Lehrgangsgebühr und Zahlungsnachweis
Das Schulgeld für die Ausbildung zur Kosmetikerin beträgt € 5.976,--. Es kann in zwölf monatlichen Raten von € 498,-- gezahlt werden. Die Summe der Raten ist mit der vorgenannten Gesamtsumme identisch.
In den Lehrgangsgebühren sind die Kosten für kosmetische Präparate, die für den praktischen Unterricht benötigt werden, enthalten. Alle weiteren nötigen Arbeitsutensilien sind nicht in der Lehrgangsgebühr enthalten und werden von den Schülerinnen selbst beschafft und können zum Teil auch günstig an der Schule bezogen werden (siehe Zusatzblatt).
Nach Annahme der Anmeldung durch die Schule ist eine einmalige Aufnahmegebühr von € 188,-- zu entrichten. Die Prüfungsgebühren betragen € 488,--. Die erste Rate, die zusammen mit der Aufnahmegebühr sofort nach Bestätigung der Anmeldung zur Zahlung fällig ist, wird auf den letzten Ausbildungsmonat angerechnet. Die übrigen Raten sind ab dem ersten Ausbildungsmonat jeweils bis zum 5. des Monats zu zahlen. Die Prüfungsgebühr ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Prüfung fällig. Kommt die Schülerin mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Schulgeldraten ganz oder teilweise in Verzug, so kann die Schule verlangen, dass die gesamten restlichen Lehrgangsgebühren sofort bezahlt werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass Zeugnisse und Urkunden erst dann ausgegeben werden können, wenn das Schulgeld vollständig bezahlt ist.
7. Modell:
Zum Erlernen der praktischen Tätigkeiten verpflichten sich die Teilnehmerinnen gegenseitig als Modell zur Verfügung zu stehen. Den Anweisungen der Schulleitung und Fachlehren/Innen Theorie und Praxis ist vollumfänglich Folge zu leisten.
8. Hausordnung:
Die Hausordnung sowie die Schul- und Prüfungsordnung liegen in der Schule zur Kenntnis und Einsichtnahme aus. Die Teilnehmerin kann jederzeit während der Öffnungszeiten die Möglichkeit der Einsichtnahme haben.
9. Bei Minderjährigen:
Der gesetzliche Vertreter der Teilnehmerin erklärt mit seiner Unterschrift sein Einverständnis zum Abschluss des Ausbildungsvertrages. Gleichzeitig übernimmt er eine selbstschuldnerische Bürgschaft für die gesamten Ausbildungskosten.